Rechtliches

Partnerschaftsvereinbarung

Somewhere Somehow Inc. (d/b/a swsh)

Markenpartnerschafts- und Plattformlizenzvereinbarung

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2025

BITTE LESEN SIE DIESE MARKENPARTNERSCHAFTS- UND PLATTFORMLIZENZVEREINBARUNG („MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG“) SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DEN PLATTFORMDIENST UND/ODER DIE MARKENDIENSTLEISTUNGEN (WIE DIESE BEGRIFFE JEWEILS NACHSTEHEND DEFINIERT SIND) NUTZEN, DIE VON SOMEWHERE SOMEHOW INC. (d/b/a SWSH) („GESELLSCHAFT“) ANGEBOTEN WERDEN. INDEM SIE DIESE MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG AKZEPTIEREN, EIN KÄSTCHEN ANKLICKEN, DAS DIE ANNAHME BESTÄTIGT, ODER MIT DER GESELLSCHAFT GEMEINSAM EIN ODER MEHRERE BESTELLFORMULARE AUSFERTIGEN, DIE AUF DIESE MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG VERWEISEN (JEWEILS EIN „BESTELLFORMULAR“), ERKLÄREN SIE („KUNDE“) SICH EINVERSTANDEN, AN DIESE MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG ZUSAMMEN MIT ALLEN BESTELLFORMULAREN ZWISCHEN DEN PARTEIEN UND DEN UNTERNEHMENSBEDINGUNGEN (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT) (ZUSAMMEN DIE „VEREINBARUNG“) UNTER AUSSCHLUSS ALLER ANDEREN BEDINGUNGEN GEBUNDEN ZU SEIN. DARÜBER HINAUS GILT JEDES ONLINE-BESTELLFORMULAR, DAS SIE ÜBER DAS STANDARDMÄSSIGE ONLINE-VERFAHREN DER GESELLSCHAFT EINREICHEN UND DAS VON DER GESELLSCHAFT ANGENOMMEN WIRD, ALS GEMEINSAM AUSGEFERTIGT. SOFERN DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG ALS ANGEBOT ANZUSEHEN SIND, IST DIE ANNAHME AUSDRÜCKLICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN BESCHRÄNKT.

SOWEIT EIN BESTELLFORMULAR ZUGANG ZUM PLATTFORMDIENST (WIE NACHSTEHEND DEFINIERT) GEWÄHRT ODER DER KUNDE ANDERWEITIG IM ZUSAMMENHANG MIT DER MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG AUF DEN PLATTFORMDIENST ZUGREIFT ODER IHN NUTZT, GELTEN FÜR DIESEN ZUGANG ZUM PLATTFORMDIENST UND/ODER DESSEN NUTZUNG DIE UNTER https://www.joinswsh.com/enterprise-terms ABRUFBAREN NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN („UNTERNEHMENSBEDINGUNGEN“), DIE HIERMIT DURCH VERWEIS EINBEZOGEN WERDEN. Soweit ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen und Bedingungen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung und den Unternehmensbedingungen IN BEZUG AUF DEN PLATTFORMDIENST besteht, haben die Bestimmungen und Bedingungen DER UNTERNEHMENSBEDINGUNGEN Vorrang. GROSSGESCHRIEBENE, ABER IN DIESER MARKENPARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG NICHT DEFINIERTE BEGRIFFE HABEN DIE IHNEN IN DEN UNTERNEHMENSBEDINGUNGEN ZUGEWIESENE BEDEUTUNG.

  1. Dienstleistungen. Die Gesellschaft wird angemessene wirtschaftliche Anstrengungen unternehmen, um Folgendes bereitzustellen: (a) bestimmte Markendienstleistungen, wie in einem anwendbaren Bestellformular oder über den Plattformdienst festgelegt, in deren Rahmen die Gesellschaft im Auftrag des Kunden ein digitales Fotoalbum („Fotoalbum“) entwickelt und verwaltet, und zwar in einer Weise, die dem Kunden ermöglichen soll, das Fotoalbum auszuspielen, zu verbreiten und zu analysieren (zusammen die „Markendienstleistungen“); und (b) Zugang zu ihrer digitalen Plattform, auf der Endnutzer mit dem Fotoalbum interagieren können (der „Plattformdienst“ und zusammen mit den Markendienstleistungen die „Dienstleistungen“), jeweils in Übereinstimmung mit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung. Alles, was sich aus der Erbringung der Markendienstleistungen durch die Gesellschaft ergibt oder in deren Verlauf entsteht, gilt als „Arbeitsergebnis“. Im Zusammenhang mit dem Fotoalbum wird die Gesellschaft wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass kein in ein Fotoalbum hochgeladenes Foto gegen die unter https://www.joinswsh.com/content-policy festgelegten Standards der Inhaltsrichtlinie verstößt. Im Verhältnis zwischen den Parteien ist im Übrigen der Kunde dafür verantwortlich, die Richtigkeit, Qualität, Integrität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Angemessenheit sämtlicher in einem Fotoalbum veröffentlichten Inhalte sowie die Inhaberschaft an den Rechten des geistigen Eigentums oder das Nutzungsrecht daran sicherzustellen.

  2. Laufzeit. Sofern sie nicht zuvor gemäß diesen Bestimmungen beendet wird, beginnt diese Markenpartnerschaftsvereinbarung mit dem Datum des Inkrafttretens des ersten anwendbaren Bestellformulars („Datum des Inkrafttretens des Bestellformulars“) und gilt bis zu ihrer Beendigung wie nachstehend vorgesehen fort (die „Laufzeit“). Bestehen über einen Zeitraum von mehr als neunzig (90) aufeinanderfolgenden Tagen keine offenen Bestellformulare, kann jede Partei diese Markenpartnerschaftsvereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, vorausgesetzt, dass der Kunde der Gesellschaft sämtliche zum Zeitpunkt dieser Kündigung fälligen oder aufgelaufenen Beträge zahlt. Jedes Bestellformular beginnt und gilt für den in den Unternehmensbedingungen vorgesehenen Zeitraum. Im Falle einer wesentlichen Verletzung dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung durch eine der Parteien kann die nicht vertragsbrüchige Partei diese Markenpartnerschaftsvereinbarung (einschließlich etwaiger offener Bestellformulare) durch schriftliche Mitteilung an die vertragsbrüchige Partei kündigen, sofern die vertragsbrüchige Partei diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung im Wesentlichen behebt. Sämtliche Bestimmungen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung, die ihrer Natur nach eine Beendigung überdauern sollten, bleiben auch nach der Beendigung in Kraft, einschließlich, ohne Einschränkung, aufgelaufener Zahlungsverpflichtungen, Bestimmungen über Eigentumsrechte, Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen.

  3. Abrechnung und Vergütung. Der Kunde verpflichtet sich, der Gesellschaft die Markendienstleistungen und den Plattformdienst gemäß den im anwendbaren Bestellformular festgelegten oder anderweitig im Plattformdienst angegebenen Sätzen zu vergüten. Sofern in einem Bestellformular nichts anderes festgelegt oder im Plattformdienst nichts anderes angegeben ist, stellt die Gesellschaft dem Kunden monatlich Rechnungen, und der Kunde zahlt die Rechnung der Gesellschaft innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt. Auf überfällige Rechnungen fallen auf jeden ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag an, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Der Kunde trägt sämtliche im Zusammenhang mit den Markendienstleistungen anfallenden Steuern (mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen der Gesellschaft beruhen). Sämtliche gezahlten Gebühren sind nicht erstattungsfähig und unterliegen keiner Aufrechnung.

  4. Vorbehalt der Rechte an Kundendaten und Arbeitsergebnissen. Für die Zwecke dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung bezeichnet „Markendienstleistungsdaten“ sämtliche Daten, Informationen oder sonstigen Materialien (einschließlich, ohne Einschränkung, Marketingmaterialien, die auch personenbezogene Daten enthalten können), die der Gesellschaft von dem Kunden oder in dessen Auftrag im Rahmen der Erbringung der Markendienstleistungen für den Kunden durch die Gesellschaft – nicht über den Zugang zum Plattformdienst oder dessen Nutzung – bereitgestellt, hochgeladen oder übermittelt werden. Soweit Markendienstleistungsdaten personenbezogene Daten enthalten, werden diese personenbezogenen Daten gemäß dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung als Markendienstleistungsdaten behandelt und gelten nicht als Endnutzerdaten (wie in den Unternehmensbedingungen definiert), ungeachtet dessen, dass sie sich auch auf Endnutzer des Plattformdienstes beziehen können. Der Kunde behält sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Ansprüche an den Markendienstleistungsdaten, einschließlich sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums daran. Der Kunde räumt der Gesellschaft hiermit ein nicht ausschließliches, lizenzgebührenfreies, weltweites Recht und eine entsprechende Lizenz ein, auf die Markendienstleistungsdaten zuzugreifen und sie zu nutzen, soweit dies für die Erbringung der Markendienstleistungen für den Kunden durch die Gesellschaft erforderlich ist. Im Verhältnis zwischen den Parteien ist, sofern in einem Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt oder im Plattformdienst nichts anderes angegeben ist, die Gesellschaft Inhaberin sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums und behält sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Ansprüche daran in Bezug auf: (i) das Arbeitsergebnis; (ii) die Produkte oder Dienstleistungen, die von der Gesellschaft oder in deren Auftrag vor oder unabhängig von dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung geschaffen wurden, einschließlich, ohne Einschränkung, des Plattformdienstes; und (iii) sämtliche Ableitungen, Verbesserungen oder Änderungen der Produkte oder Dienstleistungen der Gesellschaft (zusammen das „Vorbestehende geistige Eigentum der Gesellschaft“). Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung und eines anwendbaren Bestellformulars (einschließlich der Zahlung sämtlicher Gebühren) räumt die Gesellschaft dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, persönliche, weltweite Lizenz zur Nutzung des dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Arbeitsergebnisses ausschließlich für die Geschäftszwecke des Kunden im Zusammenhang mit den Markendienstleistungen ein. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung darf der Gesellschaft durch den Kunden zu keinem Zeitpunkt untersagt oder gerichtlich verwehrt werden, „Fähigkeiten oder Kenntnisse allgemeiner Art“ zu nutzen, die sie im Zuge der Erbringung der Markendienstleistungen erworben hat. Für die Zwecke dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung umfassen „Fähigkeiten oder Kenntnisse allgemeiner Art“, ohne Einschränkung, alles, was im Zusammenhang mit vergleichbaren, für einen anderen Kunden erbrachten Arbeiten vernünftigerweise erlernt oder erworben werden könnte.

  5. Markenauftritt. Der Kunde räumt der Gesellschaft ein beschränktes, widerrufliches, nicht übertragbares (außer soweit diese Markenpartnerschaftsvereinbarung gemäß Abschnitt 12 übertragen wird), nicht ausschließliches Recht und eine entsprechende Lizenz ein, den Namen, das Logo, die Marken und die Handelsnamen des Kunden in allen Medien zu nutzen und darzustellen: (i) zum Zweck der Erbringung von Markendienstleistungen für den Kunden durch die Gesellschaft; und (ii) in Listen von Kunden, die die Dienstleistungen der Gesellschaft nutzen, einschließlich, ohne Einschränkung, auf der öffentlich zugänglichen Website der Gesellschaft sowie in sonstigen Geschäfts-, Marketing- und Werbematerialien der Gesellschaft. Die Gesellschaft räumt dem Kunden ein beschränktes, widerrufliches, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht und eine entsprechende Lizenz ein, den Namen, das Logo, die Marken und die Handelsnamen der Gesellschaft in allen Medien ausschließlich zum Zweck der Bewerbung des Fotoalbums zu nutzen und darzustellen. Auf schriftliches Verlangen der anderen Partei stellt eine Partei die Nutzung des Namens, des Logos, der Marken und der Handelsnamen der anderen Partei unverzüglich ein, wobei die Parteien im Hinblick auf diesen Abschnitt 5 nach Treu und Glauben zusammenarbeiten.

  6. Vertraulichkeit. Für die Zwecke dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung bezeichnet „Vertrauliche Informationen“, soweit sie von oder für eine der Parteien (die „Offenlegende Partei“) der anderen Partei (der „Empfangenden Partei“) früher, gegenwärtig oder künftig offengelegt werden, sämtliche finanziellen, geschäftlichen, rechtlichen und technischen Informationen der Offenlegenden Partei oder eines ihrer verbundenen Unternehmen, Lieferanten, Kunden und Mitarbeiter (einschließlich Informationen über Forschung, Entwicklung, Betrieb, Marketing, Transaktionen, regulatorische Angelegenheiten, Entdeckungen, Erfindungen, Methoden, Verfahren, Artikel, Materialien, Algorithmen, Software, Spezifikationen, Designs, Zeichnungen, Daten, Strategien, Pläne, Perspektiven, Know-how und Ideen, gleich ob materiell oder immateriell, und einschließlich sämtlicher Kopien, Auszüge, Zusammenfassungen, Analysen und sonstiger Ableitungen davon), die zum Zeitpunkt der Offenlegung als geschützt oder vertraulich gekennzeichnet oder anderweitig bezeichnet sind oder die eine vernünftige Person ihrer Natur nach als geschützt oder vertraulich verstehen würde. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (a) der Empfangenden Partei vor dem Erhalt von der Offenlegenden Partei rechtmäßig und ohne Beschränkung bekannt waren, (b) der Empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Beschränkung offengelegt werden, (c) ohne Verstoß der Empfangenden Partei gegen diese Vereinbarung allgemein öffentlich bekannt sind oder werden oder (d) von der Empfangenden Partei oder ihren Mitarbeitern ohne Zugang zu diesen Informationen oder Rückgriff auf diese unabhängig entwickelt werden. Die in einem anwendbaren Bestellformular oder im Plattformdienst festgelegten Preisinformationen sind Vertrauliche Informationen der Gesellschaft, und die Markendienstleistungsdaten sind Vertrauliche Informationen des Kunden. Jede Partei behandelt sämtliche Vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, nutzt diese Vertraulichen Informationen nur wie in dieser Vereinbarung festgelegt und legt diese Vertraulichen Informationen ohne schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei keinem Dritten offen, außer soweit hierin ausdrücklich gestattet. Die Empfangende Partei wendet zur Verhinderung der Offenlegung der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei mindestens dieselbe Sorgfalt an, die sie zur Verhinderung der Offenlegung ihrer eigenen vertraulichen Informationen von vergleichbarer Bedeutung anwendet, in keinem Fall jedoch weniger als angemessene Sorgfalt. Die Empfangende Partei benachrichtigt die Offenlegende Partei unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch oder jede unbefugte Offenlegung Vertraulicher Informationen. Im Falle einer Beendigung oder eines Ablaufs dieser Vereinbarung wird die Empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei entweder zurückgeben oder auf Verlangen der Offenlegenden Partei vernichten; die Empfangende Partei darf jedoch Kopien der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei für routinemäßige Sicherungs- und Archivierungszwecke vorbehaltlich der hierin festgelegten Vertraulichkeitspflichten aufbewahren. Die Empfangende Partei darf Offenlegungen vornehmen, die gesetzlich oder durch gerichtliche Anordnung vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, dass die Empfangende Partei, soweit nach anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften („Anwendbare Gesetze“) zulässig, die Offenlegende Partei unverzüglich über jede Offenlegungspflicht benachrichtigt und die Offenlegende Partei in angemessenem Umfang bei deren Bemühungen unterstützt, die Offenlegung zu verhindern und/oder zu beschränken.

  7. Zusicherungen und Gewährleistungen. Jede Partei sichert hiermit zu und gewährleistet, dass: (i) sie uneingeschränkt befugt ist, diese Markenpartnerschaftsvereinbarung abzuschließen und auszufertigen; und (ii) sie sämtliche Anwendbaren Gesetze einhält, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder die Ausübung ihrer Rechte aus dieser Vereinbarung beziehen. Ohne Einschränkung des Vorstehenden sichert die Gesellschaft hiermit zu und gewährleistet, dass: (x) die Markendienstleistungen professionell und fachgerecht im Einklang mit wirtschaftlich angemessenen Branchenstandards erbracht werden; und (y) die Markendienstleistungen im Wesentlichen den in einem anwendbaren Bestellformular aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

  8. Freistellung. Jede Partei („Freistellungsverpflichteter“) wird die andere Partei, deren verbundene Unternehmen sowie jeweils deren und deren verbundener Unternehmen Mitarbeiter, Auftragnehmer, Direktoren, Lieferanten und Vertreter (zusammen der „Freistellungsberechtigte“) gegen sämtliche Verbindlichkeiten, Ansprüche und Aufwendungen, die an einen nicht verbundenen Dritten gezahlt wurden oder zu zahlen sind (einschließlich angemessener Anwaltskosten) („Verluste“), verteidigen, freistellen und schadlos halten, die sich aus einem Anspruch ergeben oder mit einem Anspruch in Zusammenhang stehen, wonach (i) im Fall des Kunden als Freistellungsverpflichtetem dessen Nutzung des Arbeitsergebnisses Rechte des geistigen Eigentums oder Schutzrechte Dritter, einschließlich etwaiger Rechte auf Privatsphäre, verletzt, beeinträchtigt oder sich widerrechtlich aneignet oder gegen Anwendbare Gesetze verstößt (mit Ausnahme von Verlusten, die ohne die Handlungen oder Unterlassungen der Gesellschaft nicht eingetreten wären), oder (ii) im Fall der Gesellschaft als Freistellungsverpflichteter die Markendienstleistungen oder das Arbeitsergebnis, wie von der Gesellschaft für den Kunden bereitgestellt, Rechte des geistigen Eigentums oder Schutzrechte Dritter, einschließlich etwaiger Rechte auf Privatsphäre, verletzen, beeinträchtigen oder sich widerrechtlich aneignen oder gegen Anwendbare Gesetze verstoßen. Die Freistellungsverpflichtungen jedes Freistellungsverpflichteten aus dieser Vereinbarung stehen unter der Bedingung, dass der Freistellungsberechtigte dem Freistellungsverpflichteten Folgendes gewährt: (x) unverzügliche schriftliche Mitteilung über jeden Anspruch (wobei ein Versäumnis dieser Mitteilung den Freistellungsverpflichteten nur dann von seinen Freistellungsverpflichtungen befreit, wenn der Freistellungsverpflichtete durch dieses Versäumnis wesentlich benachteiligt wird); (y) die Möglichkeit, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die vergleichsweise Beilegung eines Anspruchs zu übernehmen (wobei der Freistellungsberechtigte auf eigene Kosten an dieser Verteidigung und Beilegung mitwirken kann); und (z) angemessene Informationen und Unterstützung im Zusammenhang mit dieser Verteidigung und Beilegung (auf Kosten des Freistellungsverpflichteten). Die vorstehenden Freistellungsverpflichtungen der Gesellschaft gelten nicht in Bezug auf Arbeitsergebnisse oder die Markendienstleistungen, soweit diese: (a) nicht von der Gesellschaft geschaffen oder bereitgestellt wurden (einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Markendienstleistungsdaten); (b) ganz oder teilweise nach Spezifikationen des Kunden erstellt wurden; (c) nach der Lieferung durch die Gesellschaft verändert wurden; (d) mit anderen, nicht von der Gesellschaft bereitgestellten Produkten, Verfahren oder Materialien kombiniert wurden (sofern die behaupteten Verluste aus dieser Kombination entstehen oder mit ihr in Zusammenhang stehen); (e) der Kunde die angeblich verletzende Handlung fortsetzt, nachdem er darüber benachrichtigt oder über Änderungen informiert wurde, durch die die angebliche Verletzung vermieden worden wäre; oder (f) die Nutzung des Arbeitsergebnisses oder der Dienstleistungen durch den Kunden nicht streng im Einklang mit dieser Vereinbarung erfolgt.

  9. Haftungsausschluss. SOWEIT HIERIN NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES FESTGELEGT IST, WERDEN DIE DIENSTLEISTUNGEN UND DAS ARBEITSERGEBNIS „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ UND OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG BEREITGESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DES RECHTSTITELS, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH AUS VERTRAGSDURCHFÜHRUNG, HANDELSBRAUCH ODER GESCHÄFTSGEPFLOGENHEITEN ERGEBEN; SÄMTLICHE DIESER GEWÄHRLEISTUNGEN WERDEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEHENDEN SCHLIESST DIE GESELLSCHAFT HIERMIT SÄMTLICHE ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ZUSAGEN AUS, DASS DIE DIENSTLEISTUNGEN ODER DAS ARBEITSERGEBNIS DIE ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ERFÜLLEN ODER BESTIMMTE ERGEBNISSE ERZIELEN.

  10. Haftungsbeschränkungen. MIT AUSNAHME DER FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI ODER EINER VERLETZUNG VON ABSCHNITT 6 DER UNTERNEHMENSBEDINGUNGEN DURCH DEN KUNDEN HAFTET IN KEINEM FALL EINE DER PARTEIEN ODER DEREN DIREKTOREN, MITARBEITER, BEAUFTRAGTE, PARTNER, LIEFERANTEN ODER INHALTSANBIETER – GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG, FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINER SONSTIGEN RECHTLICHEN ODER BILLIGKEITSRECHTLICHEN GRUNDLAGE – IN BEZUG AUF DEN GEGENSTAND DIESER VEREINBARUNG (I) FÜR ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST, KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZWAREN ODER -DIENSTLEISTUNGEN ODER FÜR BESONDERE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, STRAFSCHADENSERSATZ- ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, ERSATZWAREN ODER -DIENSTLEISTUNGEN (GLEICH WIE ENTSTANDEN), (II) FÜR FEHLER, VIREN, TROJANER ODER ÄHNLICHES (UNABHÄNGIG VON DER URSPRUNGSQUELLE) ODER (III) FÜR DIREKTE SCHÄDEN, DIE (INSGESAMT) DIE GEBÜHREN ÜBERSTEIGEN, DIE DER KUNDE DER GESELLSCHAFT IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG IN DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS EINEN ANSPRUCH AUS DIESER VEREINBARUNG BEGRÜNDET, GEZAHLT HAT (ODER ZU ZAHLEN HAT).

  11. Versicherung. Während der Laufzeit der Markenpartnerschaftsvereinbarung unterhält die Gesellschaft den folgenden Versicherungsschutz in vollem Umfang: (i) eine Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung (Workers’ Compensation) mit Gesamtdeckungssummen von 1.000.000 US-Dollar für Unfälle und 500.000 US-Dollar für Krankheiten; (ii) eine Cyberversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von 5.000.000 US-Dollar; (iii) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (E&O) mit einer Gesamtdeckungssumme von 4.000.000 US-Dollar; (iv) eine Medienhaftpflichtversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von 4.000.000 US-Dollar; (v) eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Gesamtdeckungssumme von 4.000.000 US-Dollar und einer Deckungssumme von 2.000.000 US-Dollar je Schadensereignis; und (vi) eine Betriebsinhaltsversicherung in Höhe von 30.000 US-Dollar je Schadensereignis.

  12. Allgemeines. Für sämtliche Zwecke im Rahmen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung ist und handelt jede Partei als unabhängiger Auftragnehmer der anderen und wird die andere nicht an einen Vertrag binden oder dies versuchen. Keine der Parteien ist berechtigt, diese Markenpartnerschaftsvereinbarung an eine andere Partei abzutreten; die Gesellschaft kann diese Vereinbarung jedoch im Falle einer Verschmelzung, eines Erwerbs, einer Umstrukturierung, eines Kontrollwechsels oder einer Veräußerung aller oder im Wesentlichen aller ihrer maßgeblichen Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche, die sich auf diese Markenpartnerschaftsvereinbarung beziehen, frei abtreten. Die Markenpartnerschaftsvereinbarung unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates New York und ist in Übereinstimmung mit diesen auszulegen, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit und dem ausschließlichen Gerichtsstand der in New York, New York, ansässigen bundesstaatlichen und bundesgerichtlichen Gerichte. Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Ursachen, die außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegen; das Versäumnis, hierin vorgesehene Zahlungen zu leisten, ist jedoch durch keine solche Ursache entschuldigt. Diese Markenpartnerschaftsvereinbarung und sämtliche hierin oder darin einbezogenen Anlagen oder Hyperlinks (einschließlich der Unternehmensbedingungen und sämtlicher Bestellformulare) geben die gesamte Übereinkunft der Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand wieder und können nur durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück geändert werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung und einem Bestellformular ist diese Markenpartnerschaftsvereinbarung maßgeblich und hat Vorrang. Sämtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung bedürfen der Schriftform und werden per E-Mail, per US-Post erster Klasse, per bestätigtem Telefax oder über einen bedeutenden gewerblichen Expresskurierdienst an die hierunter angegebene Anschrift oder eine andere Anschrift versandt, die durch schriftliche Mitteilung gemäß dieser Vereinbarung ordnungsgemäß angegeben wird. Sollte eine Bestimmung dieser Markenpartnerschaftsvereinbarung aus irgendeinem Grund für nicht durchsetzbar befunden werden, wird diese Bestimmung nur insoweit angepasst, wie dies erforderlich ist, um sie durchsetzbar zu machen.